ZPO betrifft Tatsachen, die sich auf wesentliche Verfahrensgrundsätze beziehen, deren Verletzung mit Rechtsmitteln gerügt werden kann, sowie Tatsachen und Beweismittel, die nach der Offizialmaxime zu berücksichtigen sind (Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3.A., § 115 N 11). Gemeint sind mithin Tatbestände, bei denen die Feststellung des Sachverhalts von Amtes wegen vorgesehen ist, der Richter somit neue Tatsachen, sei es gestützt auf Parteibehauptungen, sei es gestützt auf das Ergebnis von Parteibefragungen, in jedem Stadium des Verfahrens zu berücksichtigen hat, wobei im Einzelfall zu prüfen ist, wie weit der Offizial- oder Untersuchungsgrundsatz geht