Unter den Voraussetzungen von § 146 Abs. 2 ZPO sind neue Vorbringen indessen in allen Fällen zulässig. Zulässig sind demgemäss insbesondere Behauptungen, Bestreitungen und Einreden, deren Richtigkeit sich aus den Prozessakten ergibt oder die durch neu eingereichte Urkunden sofort bewiesen werden können (§ 146 Abs. 2 Ziff. 2 ZPO), oder Tatsachen, die das Gericht von Amtes wegen zu beachten hat (§ 146 Abs. 2 Ziff. 4 ZPO). b) § 146 Abs. 2 Ziff.