Das Gerichtspräsidium bewilligte für die vom Vater in Betreibung gesetzten Kinderunterhaltsbeiträge ab Juni 1998 die definitive Rechtsöffnung. Die Mutter hatte sich im erstinstanzlichen Verfahren nicht vernehmen lassen, erhob indessen Rekurs und beantragte Verweigerung der Rechtsöffnung. 2. a) Gemäss § 240 i.V.m. § 230 Abs. 2 ZPO kann sich eine Partei, die sich vor erster Instanz nicht geäussert hat, auf das Novenrecht nicht berufen. Unter den Voraussetzungen von § 146 Abs. 2 ZPO sind neue Vorbringen indessen in allen Fällen zulässig.