Die Mutter focht die Unterhaltsverpflichtung mit Berufung an, worauf das Obergerichtspräsidium einen Vergleich in dem Sinn vorschlug, dass die Verpflichtung der Mutter, dem Vater Kinderalimente zu bezahlen, zu bestätigen, aber mit der Einschränkung zu versehen sei, dass die entsprechende Zahlungspflicht erst in jenem Zeitpunkt beginne, in welchem die Tochter in die Schweiz komme. Nachdem sich die Parteien nicht einigen konnten, zog die Mutter die Berufung zurück, womit das Abänderungsurteil des Bezirksgerichts im Juni 1998 in Rechtskraft erwuchs. b) Das Gerichtspräsidium bewilligte für die vom Vater in Betreibung gesetzten Kinderunterhaltsbeiträge ab Juni 1998 die definitive Rechtsöffnung.