Seit April 1995 lebt die Tochter bei ihren Grosseltern mütterlicherseits in Bosnien. Auf Klage des Vaters hin wurde die Tochter in Abänderung des Scheidungsurteils unter seine elterliche Gewalt gestellt und die Mutter verpflichtet, ihm einen monatlichen Kinderunterhaltsbeitrag von Fr. 250.-- zu bezahlen. Die Mutter focht die Unterhaltsverpflichtung mit Berufung an, worauf das Obergerichtspräsidium einen Vergleich in dem Sinn vorschlug, dass die Verpflichtung der Mutter, dem Vater Kinderalimente zu bezahlen, zu bestätigen, aber mit der Einschränkung zu versehen sei, dass die entsprechende Zahlungspflicht erst in jenem Zeitpunkt beginne, in welchem die Tochter in die Schweiz komme.