{"Signatur": "TG_OG_001", "Spider": "TG_OG", "Sprache": "de", "Datum": "1999-01-01", "HTML": {"Datei": "TG_OG/TG_OG_001_RBOG-1999-Nr--07_1999.html", "URL": "http://rechtsprechung.tg.ch/og/rbog-1999-nr-7", "Checksum": "e92f27391295f4eff27e110253a575ed"}, "Scrapedate": "2026-04-03", "Num": ["RBOG 1999 Nr. 07"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht 1999 RBOG 1999 Nr. 07"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Thurgovie Obergericht Rechenschaftsbericht 1999 RBOG 1999 Nr. 07"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Turgovia Obergericht Rechenschaftsbericht 1999 RBOG 1999 Nr. 07"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Thurgovie Obergericht Rechenschaftsbericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Turgovia Obergericht Rechenschaftsbericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Rechtsmissbräuchliche Berufung des Unterhaltsberechtigten auf ein rechtskräftiges Urteil; Berücksichtigung im zweitinstanzlichen Verfahren trotz Säumnis vor Vorinstanz"}], "ScrapyJob": "446973/60/2081", "Zeit UTC": "03.04.2026 03:16:18", "Checksum": "77bfb391fbeaa31ff63d99d9ade28b6b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht 1999 RBOG 1999 Nr. 07\nRegeste:\nRechtsmissbräuchliche Berufung des Unterhaltsberechtigten auf ein rechtskräftiges Urteil; Berücksichtigung im zweitinstanzlichen Verfahren trotz Säumnis vor Vorinstanz\n\n\nUmgekehrt macht die Rekurrentin geltend, sie habe ihren Eltern für das Kind monatlich zwischen Fr. 200.-- und Fr. 250.-- direkt überwiesen. Weil dies postalisch oder über Bankanweisungen zufolge der Wirren im fraglichen Gebiet nicht möglich gewesen sei, habe sie das Geld über ein mit Bosnien verbundenes Transportunternehmen jeweils nach Bosnien transportieren lassen. Die Rekurrentin legt diesbezüglich ein Schreiben dieses Unternehmens vor, wo bestätigt wird, dass die Rekurrentin \"über unsere Firma Geld nach Bosnien regelmässig geschickt hat (ca. Fr. 200.-- bis Fr. 300.-- monatlich)\". Gleichzeitig legt die Rekurrentin entsprechende Quittungen bei, die allerdings nur einen Betrag von ca. Fr. 1'500.-- beschlagen, zusammen mit Postempfangsscheinen, mit denen eingeschriebene Briefpostsendungen an dieses Transportunternehmen belegt werden. Diese Zahlungen, die die Rekurrentin geleistet haben will, werden seitens des Rekursgegners nicht bestritten.\nDer Rekursgegner fordert rückständige Unterhaltsbeiträge, die gemäss dem zugrundeliegenden Abänderungsurteil für den Unterhalt des Kindes bestimmt sind, obwohl er selber nicht einmal behauptet, er habe seinerseits während dieser Zeit an den Unterhalt der Tochter beigetragen; vielmehr ist völlig unbestritten, dass der Lebensunterhalt des Kindes - abgesehen von Zahlungen der Rekurrentin - von den Grosseltern finanziert wurde. Umgekehrt stellt die Rekurrentin die Behauptung auf, Zahlungen ungefähr in Höhe der im massgebenden Urteil festgesetzten Unterhaltsverpflichtung geleistet zu haben, was der Rekursgegner in diesem Verfahren nicht bestreitet und wofür die Rekurrentin zwar keinen strikten Beweis zu liefern, aber doch Unterlagen einzureichen vermag, welche eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit ihrer Behauptungen nahelegen.\nDer seinerzeitige Vergleichsvorschlag des Obergerichtspräsidiums, wonach die Kinderunterhaltsbeiträge gemäss dem Abänderungsurteil von der Rekurrentin nur dann zu bezahlen seien, wenn sich das Kind in der Schweiz aufhalte, wurde von den Parteien nicht angenommen. Das damals angefochtene Abänderungsurteil des Bezirksgerichts basierte indessen offensichtlich seinerseits auf der Annahme, die Tochter könne von ihrem Vater in die Schweiz geholt werden; sicher jedenfalls lag diesem Urteil den gesetzlichen Vorschriften entsprechend der Gedanke zugrunde, dass die von der Rekurrentin zu bezahlenden Kinderunterhaltsbeiträge effektiv auch für den Unterhalt des Kindes verwendet würden. Tatsache ist nun aber, dass es dem Rekursgegner - aus welchen Gründen auch immer - nicht gelang, das Kind in die Schweiz zu holen. Insofern befremdet es, wenn er nun die Kinderunterhaltsbeiträge seitens der Rekurrentin einfordert, um \"die Umsetzung des rechtskräftigen Urteils dadurch\" zu \"erzwingen, dass die Rekurrentin ihren Verpflichtungen nachkommt und so ihre eigenen Eltern zwingt, die Tochter nun endlich an den Rekursgegner herauszugeben\", obwohl höchst zweifelhaft ist, inwieweit die Rekurrentin überhaupt einen Einfluss darauf hat, ob ihre Eltern das Kind herausgeben. Insoweit fragt es sich, ob das in Frage stehende Abänderungsurteil des Bezirksgerichts dazu dienen darf, ein solches Ziel zu verfolgen.\nd) Diese Umstände, insbesondere der vom Rekursgegner selbst zugestandene Zweck seines rechtlichen Vorgehens gegen die Rekursgegnerin und die Tatsache, dass er - vor allem mangels jeglichen Nachweises, sich bei den bosnischen Behörden um eine Herausgabe des Kindes bemüht zu haben - keinerlei Gewähr bietet, die in Betreibung gesetzten Kinderunterhaltsbeiträge würden auch tatsächlich für den Unterhalt des Kindes verwendet, lassen das Verhalten des Rekursgegners in Verbindung mit der seitens der Rekurrentin glaubhaft gemachten Tatsache, sie habe mindestens einen Teil der Kinderunterhaltsbeiträge direkt für den Unterhalt des Kindes bezahlt, als rechtsmissbräuchlich erscheinen. Damit rechtfertigt es sich, in diesem Verfahren die definitive Rechtsöffnung zu verweigern.\nRekurskommission, 8. November 1999, BR.1999.115"}