{"Signatur": "TG_OG_001", "Spider": "TG_OG", "Sprache": "de", "Datum": "1999-01-01", "HTML": {"Datei": "TG_OG/TG_OG_001_RBOG-1999-Nr--07_1999.html", "URL": "http://rechtsprechung.tg.ch/og/rbog-1999-nr-7", "Checksum": "e92f27391295f4eff27e110253a575ed"}, "Scrapedate": "2026-04-03", "Num": ["RBOG 1999 Nr. 07"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht 1999 RBOG 1999 Nr. 07"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Thurgovie Obergericht Rechenschaftsbericht 1999 RBOG 1999 Nr. 07"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Turgovia Obergericht Rechenschaftsbericht 1999 RBOG 1999 Nr. 07"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Thurgovie Obergericht Rechenschaftsbericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Turgovia Obergericht Rechenschaftsbericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Rechtsmissbräuchliche Berufung des Unterhaltsberechtigten auf ein rechtskräftiges Urteil; Berücksichtigung im zweitinstanzlichen Verfahren trotz Säumnis vor Vorinstanz"}], "ScrapyJob": "446973/60/2081", "Zeit UTC": "03.04.2026 03:16:18", "Checksum": "77bfb391fbeaa31ff63d99d9ade28b6b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht 1999 RBOG 1999 Nr. 07\nRegeste:\nRechtsmissbräuchliche Berufung des Unterhaltsberechtigten auf ein rechtskräftiges Urteil; Berücksichtigung im zweitinstanzlichen Verfahren trotz Säumnis vor Vorinstanz\n\n\na) Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und mit der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln (Art. 2 Abs. 1 ZGB). Der offenbare Missbrauch eines Rechts findet keinen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 2 ZGB). Das Verbot des Rechtsmissbrauchs ist eine zu den die einzelnen Rechtsverhältnisse betreffenden Normen hinzutretende, sie ergänzende und ihre Anwendung mitbestimmende, aus ethischer Betrachtung geschöpfte Grundregel und findet auch ausserhalb des Privatrechts Anwendung (BGE 83 II 349). Die Geltung des Rechtsmissbrauchsverbots im Zivilprozessrecht ist heute allgemein anerkannt (Merz, Art. 2 ZGB N 69 mit Hinweisen; Frank/Sträuli/Messmer, § 50 ZPO N 3 ff.). Missbräuchlich kann insbesondere auch die Ausnutzung der Rechtskraft eines Urteils sein (Merz, Art. 2 ZGB N 70). Ein solcher Urteilsmissbrauch kann darin liegen, dass eine Partei das Urteil oder seine Rechtskraft durch eine rechts- oder sittenwidrige Handlung im Bewusstsein der Unrichtigkeit herbeigeführt hat, oder dass die Ausnutzung des zwar nicht erschlichenen, aber als (auch nachträglich) unrichtig erkannten Urteils in hohem Masse unbillig oder geradezu unerträglich erscheint (Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 52.A., § 826 BGB N 46). In besonderen Fällen kann demnach auch der Ausnutzung eines nicht erschlichenen, dem wirklichen Sachverhalt jedoch nicht gerecht werdenden rechtskräftigen Urteils aufgrund von § 826 BGB entgegengetreten werden, da es letztlich auch darum geht, die sittenwidrige Ausübung einer formalen Befugnis zu verhindern; es ist daher nicht anzunehmen, dass die besonderen, der Beseitigung rechtskräftiger Urteile dienenden prozessualen Vorschriften die Anwendung einer so grundlegenden Bestimmung ausnahmslos ausschliessen, wenn die sittenwidrige Schadenszufügung in der Ausnützung eines rechtskräftigen Erkenntnisses liegt (BGHZ 26 396 mit Hinweisen; Rosenberg/Schwab/Gottwald, Zivilprozessrecht, 15.A., S. 982; Thomas/ Putzo, Zivilprozessordnung mit Gerichtsverfassungsgesetz, 17.A., § 322 DZPO N 9; Zöller, Zivilprozessordnung, 15.A., vor § 322 DZPO N 71 ff.; kritisch zu dieser Praxis Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, Zivilprozessordnung, 47.A., Einf vor §§ 322-327 N 6).\nb) Rechtsmissbrauch wird nach thurgauischer Praxis nicht leichthin angenommen, wenn es um die Leistung von Kinderunterhaltsbeiträgen geht. Gegen das Rechtsöffnungsbegehren einer Kindesmutter für Kinderunterhaltsbeiträge kann nicht die Einrede des Rechtsmissbrauchs erhoben werden, wenn ihr die elterliche Gewalt und Obhut über die Kinder rechtskräftig zugewiesen ist, sich der Kindesvater aber weigert, die Kinder herauszugeben (nicht publizierter Entscheid der Rekurskommission des Obergerichts, BR.1993.60, vom 9. Juli/6. August 1993; RBOG 1963 Nr. 13; Merz, Art. 2 ZGB N 553). Alle diese Entscheide beruhen aber auf dem Grundsatz, dass niemand aus eigenem rechtswidrigem Verhalten Ansprüche ableiten darf (Merz, Art. 2 ZGB N 550).\nc) Im vorliegenden Fall war klar, dass das Kind bei seinen Grosseltern bleiben würde, falls es dem Rekursgegner nicht - unerwarteterweise - gelänge, es in die Schweiz zu holen; der Rekurrentin kann damit ein rechtswidriges Verhalten nicht angelastet werden.\nZwischen den Parteien ist unbestritten, dass sich die Tochter seit April 1995 bei ihren Grosseltern mütterlicherseits in Bosnien aufhielt. Dies bildete denn auch den wesentlichen Grund dafür, dass das Bezirksgericht 1997 in seinem Abänderungsurteil die elterliche Gewalt auf den Kindesvater übertrug: Im damaligen Zeitpunkt wollte der Rekursgegner, der nach wie vor in der Schweiz wohnte, die elterliche Gewalt über seine Tocher erlangen und sie in die Schweiz holen, während sich die Kindesmutter damals erneut in Scheidung befand, ein zweites Kind zu versorgen hatte und daneben für sich selber den Lebensunterhalt bestreiten musste. Von vornherein unterlag es aber erheblichem Zweifel, ob die zuständigen bosnischen Behörden das Abänderungsurteil des Bezirksgerichts jemals anerkennen und vollstrecken würden; ebenso war völlig unklar, ob die Grosseltern des Kindes diesem Urteilsspruch freiwillig jemals nachkommen würden. Bei den Akten des Berufungsverfahrens liegt denn auch ein Schreiben der Grosseltern, wonach sie das Kind niemandem geben würden, vor allem nicht dem Vater. Der Rekursgegner legt in der Rekursantwort dar, trotz aller Bemühungen sei es ihm nicht gelungen, die Tochter in Bosnien zu holen. Dass die Grosseltern des Kindes dessen Herausgabe von der Bezahlung eines Betrags von mehreren tausend Franken abhängig machen - als Entschädigung für die während der letzten Jahre erbrachten Leistungen gegenüber dem Kind -, war schon im Abänderungsprozess aktenkundig; allerdings ist aufgrund der Vorbringen des Rekursgegners nicht ersichtlich, ob und inwieweit er sich bei den bosnischen Behörden um eine Vollstreckbarerklärung des rechtskräftigen Abänderungsurteils bemüht hätte. So oder so beruft sich der Rekursgegner auf ein Urteil, dessen Vollstreckung mehr als nur zweifelhaft war."}