{"Signatur": "TG_OG_001", "Spider": "TG_OG", "Sprache": "de", "Datum": "1999-01-01", "HTML": {"Datei": "TG_OG/TG_OG_001_RBOG-1999-Nr--07_1999.html", "URL": "http://rechtsprechung.tg.ch/og/rbog-1999-nr-7", "Checksum": "e92f27391295f4eff27e110253a575ed"}, "Scrapedate": "2026-04-03", "Num": ["RBOG 1999 Nr. 07"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht 1999 RBOG 1999 Nr. 07"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Thurgovie Obergericht Rechenschaftsbericht 1999 RBOG 1999 Nr. 07"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Turgovia Obergericht Rechenschaftsbericht 1999 RBOG 1999 Nr. 07"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Thurgovie Obergericht Rechenschaftsbericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Turgovia Obergericht Rechenschaftsbericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Rechtsmissbräuchliche Berufung des Unterhaltsberechtigten auf ein rechtskräftiges Urteil; Berücksichtigung im zweitinstanzlichen Verfahren trotz Säumnis vor Vorinstanz"}], "ScrapyJob": "446973/60/2081", "Zeit UTC": "03.04.2026 03:16:18", "Checksum": "77bfb391fbeaa31ff63d99d9ade28b6b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht 1999 RBOG 1999 Nr. 07\nRegeste:\nRechtsmissbräuchliche Berufung des Unterhaltsberechtigten auf ein rechtskräftiges Urteil; Berücksichtigung im zweitinstanzlichen Verfahren trotz Säumnis vor Vorinstanz\n\nRBOG 1999 Nr. 07\nRechtsmissbräuchliche Berufung des Unterhaltsberechtigten auf ein rechtskräftiges Urteil; Berücksichtigung im zweitinstanzlichen Verfahren trotz Säumnis vor Vorinstanz\nArt. 80 SchKG, Art. 2 Abs. 2 ZGB, § 146 Abs. 2 Ziff. 4 aZPO (TG), § 230 aZPO (TG) (§ 231 aaZPO (TG)) § 240 aZPO (TG)\n1. a) Die Ehe der Parteien wurde 1994 geschieden, die gemeinsame Tochter unter die elterliche Gewalt der Mutter gestellt und der Vater zur Bezahlung eines monatlichen Kinderunterhaltsbeitrags von Fr. 500.-- verpflichtet. Seit April 1995 lebt die Tochter bei ihren Grosseltern mütterlicherseits in Bosnien. Auf Klage des Vaters hin wurde die Tochter in Abänderung des Scheidungsurteils unter seine elterliche Gewalt gestellt und die Mutter verpflichtet, ihm einen monatlichen Kinderunterhaltsbeitrag von Fr. 250.-- zu bezahlen. Die Mutter focht die Unterhaltsverpflichtung mit Berufung an, worauf das Obergerichtspräsidium einen Vergleich in dem Sinn vorschlug, dass die Verpflichtung der Mutter, dem Vater Kinderalimente zu bezahlen, zu bestätigen, aber mit der Einschränkung zu versehen sei, dass die entsprechende Zahlungspflicht erst in jenem Zeitpunkt beginne, in welchem die Tochter in die Schweiz komme. Nachdem sich die Parteien nicht einigen konnten, zog die Mutter die Berufung zurück, womit das Abänderungsurteil des Bezirksgerichts im Juni 1998 in Rechtskraft erwuchs.\nb) Das Gerichtspräsidium bewilligte für die vom Vater in Betreibung gesetzten Kinderunterhaltsbeiträge ab Juni 1998 die definitive Rechtsöffnung. Die Mutter hatte sich im erstinstanzlichen Verfahren nicht vernehmen lassen, erhob indessen Rekurs und beantragte Verweigerung der Rechtsöffnung.\n2. a) Gemäss § 240 i.V.m. § 230 Abs. 2 ZPO kann sich eine Partei, die sich vor erster Instanz nicht geäussert hat, auf das Novenrecht nicht berufen. Unter den Voraussetzungen von § 146 Abs. 2 ZPO sind neue Vorbringen indessen in allen Fällen zulässig. Zulässig sind demgemäss insbesondere Behauptungen, Bestreitungen und Einreden, deren Richtigkeit sich aus den Prozessakten ergibt oder die durch neu eingereichte Urkunden sofort bewiesen werden können (§ 146 Abs. 2 Ziff. 2 ZPO), oder Tatsachen, die das Gericht von Amtes wegen zu beachten hat (§ 146 Abs. 2 Ziff. 4 ZPO).\nb) § 146 Abs. 2 Ziff. 4 ZPO betrifft Tatsachen, die sich auf wesentliche Verfahrensgrundsätze beziehen, deren Verletzung mit Rechtsmitteln gerügt werden kann, sowie Tatsachen und Beweismittel, die nach der Offizialmaxime zu berücksichtigen sind (Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3.A., § 115 N 11). Gemeint sind mithin Tatbestände, bei denen die Feststellung des Sachverhalts von Amtes wegen vorgesehen ist, der Richter somit neue Tatsachen, sei es gestützt auf Parteibehauptungen, sei es gestützt auf das Ergebnis von Parteibefragungen, in jedem Stadium des Verfahrens zu berücksichtigen hat, wobei im Einzelfall zu prüfen ist, wie weit der Offizial- oder Untersuchungsgrundsatz geht (RBOG 1991 Nr. 12).\nDie Rekurrentin macht Rechtsmissbrauch seitens des Rekursgegners geltend und beruft sich damit auf Art. 2 ZGB. Diese Bestimmung ist nach ständiger Praxis in jeder Instanz von Amtes wegen zu beachten (BGE 86 II 232; Merz, Berner Kommentar, Art. 2 ZGB N 99; Kummer, Berner Kommentar, Art. 8 ZGB N 18; Mayer-Maly, Basler Kommentar, Art. 2 ZGB N 58). Sobald Sachumstände behauptet werden, die unter dem Gesichtspunkt von Art. 2 ZGB einen Anspruch zu begründen oder zu vernichten geeignet sind, hat der Richter die Norm in ihrem ganzen Funktionsbereich anzuwenden, gleichgültig, ob die Partei sie anrufe (Merz, Art. 2 ZGB N 99). Damit ist die Voraussetzung von § 146 Abs. 2 Ziff. 4 ZPO erfüllt: Der Richter hat der Einrede des Rechtsmissbrauchs im zweitinstanzlichen Verfahren auch dann nachzugehen, wenn sich eine Partei vor erster Instanz nicht geäussert hat.\n3. Die angefochtene Rechtsöffnungsverfügung stützt sich auf das zufolge des Rückzugs der Berufung rechtskräftig gewordene Abänderungsurteil des Bezirksgerichts, wonach die Rekursgegnerin verpflichtet wurde, dem Rekursgegner für den Unterhalt der Tochter monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge zu bezahlen. Dass dieses Urteil einen Titel für die definitive Rechtsöffnung darstellt, ist im Licht von Art. 81 SchKG zwischen den Parteien ebenso unbestritten wie die Tatsache, dass ein Beweis der Tilgung der in Frage stehenden Unterhaltszahlungen im Rechtsöffnungsverfahren gar nicht erbracht werden kann. Die Rekurrentin beruft sich im Rekursverfahren aber auf Rechtsmissbrauch."}