gleichzeitig stellte sie aber fest, dass diese Werte nicht einfach mit der Forderung des Beschwerdeführers übereinstimmten, weil auf diesem Sparheft auch noch andere Guthaben einbezahlt worden seien. Die Vorinstanz ging diesbezüglich zu Recht davon aus, dass auf dem Sparheft logischerweise ein Saldo resultierte, der höher war als die Forderung des Beschwerdeführers, und dass sich dementsprechend auch andere Beträge bei den Zinsgutschriften ergeben. Aus dieser Sicht kann - wenngleich zu bedauern ist, dass kein separates Konto eingerichtet wurde - dem Betreibungsamt kein Vorwurf gemacht werden. Rekurskommission, 14. Juni 1999, BS.1998.16