Börsenwesens der Schweiz, 4.A., S. 718 f.). Telefonische Erkundigungen seitens des Obergerichtspräsidiums bei einer anderen Bankfiliale haben allerdings ergeben, dass dort in der Regel nach effektiven Tagen abgerechnet wird. Da derjenige Depotzins zu entrichten ist, der auf dem Depot tatsächlich erzielt wurde, hat das Betreibungsamt die Zinsabrechnung so zu erstellen, wie die Bank ihm gegenüber mit Bezug auf das in Frage stehende Sparheft tatsächlich rechnete. Insoweit ist die Zinsabrechnung zu überprüfen.