Insoweit ist die Zinsabrechnung des Betreibungsamts - allerdings in einem Nebenpunkt - tatsächlich unzutreffend. e) Der Beschwerdeführer rügt im Weiteren, in der Zinsabrechnung werde der Zinsenlauf falsch berechnet; konkret beruft er sich darauf, zwischen dem 1. Oktober 1989 und dem 30. November 1990 würden nur 420 Tage gerechnet. Die Abrechnung des Betreibungsamts beruht darauf, dass nach Monaten à je 30 Tage gerechnet wurde; damit ergeben sich für die Zeit vom 1. Oktober bis 30. November (14 Monate) tatsächlich 420 Tage bzw. für die Zeit vom 1. Dezember bis 5. Juli (7 1/2 Monate) 225 Tage.