Jaeger/Walder/Kull/Kottmann, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4.A., Art. 9 N 5; Peter, Basler Kommentar, Art. 9 SchKG N 9). Daraus folgt aber ohne weiteres auch, dass nicht nur ein Teil, sondern sämtliche erzielten Zinsen zum Kapital zu schlagen sind, und zwar unabhängig davon, ob es reine Zinsen oder auch Zinseszinsen sind. Werden demgemäss Zinseszinsen erzielt, wie das bei einem Banksparheft in der Regel der Fall ist, unterliegen auch die Zinseszinsen der Zinsablieferungspflicht.