Insoweit beruft sich die Vorinstanz analog auf Art. 105 Abs. 3 OR, wonach mangels ausdrücklicher Abrede für bereits angefallene Zinsen keine Zinsen berechnet werden dürfen. Nach der übereinstimmenden Meinung der Lehre sind allfällige Depotzinsen zu der hinterlegten Summe zu schlagen (Blumenstein, S. 48); es wird als selbstverständlich betrachtet, dass die erzielten Zinsen den Gläubigern - oder im vorliegenden Fall dem Schuldner - verrechnet werden müssen und dementsprechend nicht von den Betreibungsbeamten selbst bezogen werden dürfen (Jaeger, Art. 9 SchKG N 6; Jaeger/Walder/Kull/Kottmann, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4.A., Art.