73 OR nicht gelten, da die Behörden dieser Bestimmung nicht nachleben könnten, nachdem - jedenfalls in den letzten Jahren - eine mündelsichere, d.h. risikolose Anlage von Geldern einen Zinsertrag von 5% bei weitem nicht mehr erlaubt. Im vorliegenden Fall duldete der Beschwerdeführer zudem über Jahre hinweg, dass das Depot bei der Bank lag; hätte er eine ungenügende Verzinsung rügen wollen, hätte er gegen diese Art der Deposition schon längstens Beschwerde führen müssen.