SchKG schreibt nur die Deposition vor, regelt aber deren Modus nicht und sieht insbesondere keine Zinspflicht vor. Deshalb sind auch nur "allfällige Depotzinsen" zur hinterlegten Summe zu schlagen (Blumenstein, Handbuch des Schweizerischen Schuldbetreibungsrechts, Bern 1911, S. 48), d.h. nur dann, wenn auch tatsächlich Zinsen erzielt worden sind. Selbst wenn indessen eine Verzinsungspflicht angenommen werden wollte, könnte diesbezüglich Art. 73 OR nicht gelten, da die Behörden dieser Bestimmung nicht nachleben könnten, nachdem - jedenfalls in den letzten Jahren - eine mündelsichere, d.h. risikolose Anlage von Geldern einen Zinsertrag von 5% bei weitem nicht mehr erlaubt.