Zwar ist richtig, dass gestützt auf Art. 73 OR 5% Zins pro Jahr zu bezahlen sind, wenn die Schuldpflicht auf Zahlung von Zinsen geht und deren Höhe weder durch Vertrag noch durch Gesetz bestimmt ist. Art. 73 OR findet im vorliegenden Fall indessen gar keine Anwendung, da die unbestrittenermassen bestehende Schuldpflicht - das Betreibungsamt verwaltete das Depositum nur treuhänderisch - nicht auf Zahlung von Zinsen geht: Art. 9 SchKG schreibt nur die Deposition vor, regelt aber deren Modus nicht und sieht insbesondere keine Zinspflicht vor.