Allerdings ist nicht zu verkennen, dass im vorliegenden Fall von vornherein anzunehmen war, der Beschwerdeführer werde die Schlussabrechnung nicht ohne weiteres akzeptieren; insofern waren die Streitigkeiten um die Zinsabrechnung durch den Verzicht auf ein eigenes Konto für das Depot letztlich vorprogrammiert, ganz abgesehen davon, dass alsdann die Zinsabrechnung durch die Bank hätte vorgenommen werden können. c) Der Beschwerdeführer macht geltend, es müsse ihm ein Zins von 5% ausgerichtet werden; diese Auffassung ist indessen unzutreffend: Zwar ist richtig, dass gestützt auf Art.