Für Ämter, die Gelder längere Zeit bei der Depositenanstalt liegen haben, empfiehlt es sich, sie auf den Namen der betreffenden Betreibungen bzw. Konkurse deponieren und für jede derselben ein gesondertes Konto führen zu lassen, damit sie sich über die gutzuschreibenden Zinsen sofort im Klaren sind (Jaeger, Bundesgesetz betreffend Schuldbetreibung und Konkurs, Zürich 1911, Art. 9 N 6).