nach der Praxis sind alle im Kanton Thurgau bestehenden Banken berechtigt, als Depositenstelle zu wirken. Abgesehen davon handelt es sich bei Art. 9 SchKG ohnehin nur um eine reine Ordnungsvorschrift (Amonn/ Gasser, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 6.A., § 4 N 29), und die Betreibungsämter sind durchaus berechtigt, Depositen bei einer anderen Bank zu hinterlegen, soweit damit die Sicherheit in gleicher Weise gewährleistet erscheint (Engler, Basler Kommentar, Art. 24 SchKG N 5). Damit war es korrekt, dass das Betreibungsamt das Depositum auf ein Konto bei der Bank einzahlte.