Unbestritten ist demgegenüber der ursprüngliche Betrag dieses Depositums von Fr. 200'000.--. a) Die Betreibungs- und die Konkursämter haben Geldsummen, Wertpapiere und Wertsachen, über welche nicht binnen drei Tagen nach dem Eingang verfügt wird, der Depositenanstalt zu übergeben (Art. 9 SchKG). Depositenstellen sind die Thurgauer Kantonalbank sowie weitere vom Regierungsrat bezeichnete Banken (§ 15 EG ZGB); nach der Praxis sind alle im Kanton Thurgau bestehenden Banken berechtigt, als Depositenstelle zu wirken.