Dieser konnte die in zahlreichen Verfahren ergangenen Entscheide aller Instanzen nie akzeptieren und rührte den Steigerungserlös, welcher als Depot auf dem Betreibungsamt lag, nicht an. Erst 1996 konnte dem Beschwerdeführer im Beisein der Polizei auf einer Bank ein Bankcheck ausgehändigt werden, nachdem der Beschwerdeführer sich längere Zeit geweigert hatte, entsprechende Kontounterlagen bei dieser Bank zu unterzeichnen. 2. Strittig ist einzig die Zinsabrechnung über dieses Depot. Unbestritten ist demgegenüber der ursprüngliche Betrag dieses Depositums von Fr. 200'000.--. a)