{"Signatur": "TG_OG_001", "Spider": "TG_OG", "Sprache": "de", "Datum": "1999-01-01", "HTML": {"Datei": "TG_OG/TG_OG_001_RBOG-1999-Nr--06_1999.html", "URL": "http://rechtsprechung.tg.ch/og/rbog-1999-nr-6", "Checksum": "27d32d4be925fdbfdbededac883af7b0"}, "Scrapedate": "2026-02-24", "Num": ["RBOG 1999 Nr. 06"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht 1999 RBOG 1999 Nr. 06"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Thurgovie Obergericht Rechenschaftsbericht 1999 RBOG 1999 Nr. 06"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Turgovia Obergericht Rechenschaftsbericht 1999 RBOG 1999 Nr. 06"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Thurgovie Obergericht Rechenschaftsbericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Turgovia Obergericht Rechenschaftsbericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zinsen und deren Berechnung auf Geldern, die bei einer Depositenanstalt hinterlegt sind"}], "ScrapyJob": "446973/60/2043", "Zeit UTC": "24.02.2026 03:03:31", "Checksum": "358e0682c69733571268a293240a6414", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht 1999 RBOG 1999 Nr. 06\nRegeste:\nZinsen und deren Berechnung auf Geldern, die bei einer Depositenanstalt hinterlegt sind\n\nNach der übereinstimmenden Meinung der Lehre sind allfällige Depotzinsen zu der hinterlegten Summe zu schlagen (Blumenstein, S. 48); es wird als selbstverständlich betrachtet, dass die erzielten Zinsen den Gläubigern - oder im vorliegenden Fall dem Schuldner - verrechnet werden müssen und dementsprechend nicht von den Betreibungsbeamten selbst bezogen werden dürfen (Jaeger, Art. 9 SchKG N 6; Jaeger/Walder/Kull/Kottmann, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4.A., Art. 9 N 5; Peter, Basler Kommentar, Art. 9 SchKG N 9). Daraus folgt aber ohne weiteres auch, dass nicht nur ein Teil, sondern sämtliche erzielten Zinsen zum Kapital zu schlagen sind, und zwar unabhängig davon, ob es reine Zinsen oder auch Zinseszinsen sind. Werden demgemäss Zinseszinsen erzielt, wie das bei einem Banksparheft in der Regel der Fall ist, unterliegen auch die Zinseszinsen der Zinsablieferungspflicht.\nDie Vorinstanz übersieht mit ihrer Argumentation, dass das Betreibungsamt selbst ohne weiteres Zinseszinsen eingerechnet hat, indem bei der Zinsabrechnung ab 1991 der Zins per Ende Jahr zum Kapital geschlagen und im Folgejahr jeweils der Zins auf dem neuen Saldo berechnet wurde.\nBei der Zinsberechnung bis 1991 sind hingegen nur die reinen Zinsen ab 1989 eingerechnet, indem vom Zins auf der Summe von Fr. 200'000.-- für die Zeit von 1989 bis 1991 ausgegangen wurde und die Zinsbetreffnisse der Ein- und Ausgänge auf der Kapitalsumme addiert bzw. abgezogen werden. Insoweit ist die Zinsabrechnung des Betreibungsamts - allerdings in einem Nebenpunkt - tatsächlich unzutreffend.\ne) Der Beschwerdeführer rügt im Weiteren, in der Zinsabrechnung werde der Zinsenlauf falsch berechnet; konkret beruft er sich darauf, zwischen dem 1. Oktober 1989 und dem 30. November 1990 würden nur 420 Tage gerechnet.\nDie Abrechnung des Betreibungsamts beruht darauf, dass nach Monaten à je 30 Tage gerechnet wurde; damit ergeben sich für die Zeit vom 1. Oktober bis 30. November (14 Monate) tatsächlich 420 Tage bzw. für die Zeit vom 1. Dezember bis 5. Juli (7 1/2 Monate) 225 Tage. Der Beschwerdeführer demgegenüber rechnet mit den effektiven Zinstagen und kommt so für die genannten Perioden auf 426 Tage bzw. 227 Tage.\nBeide Berechnungsmethoden kommen in der Praxis vor: Zinsabrechnungen werden nach der Lehre im Sinne der deutschen Usanz, die auch in der Schweiz gelten soll, so erstellt, dass nach Monaten gerechnet wird und pro Monat je 30 Tage gezählt werden, oder indem nach dem Zinsnummernverfahren vorgegangen (Anzahl Zinsnummern = Kapital multipliziert mit Tagen dividiert durch 100) und die Anzahl Zinsnummern durch den Zinsdivisor (Anzahl Tage dividiert durch Zinssatz) geteilt wird, der selbst wieder je nachdem auf 360 Tagen (gemäss der deutschen Usanz) oder auf 365 Tagen (gemäss der bürgerlichen Übung) berechnet wird (Albisetti/Boemle/Ehrsam/Gsell/Nyffeler/Rutschi, Handbuch des Geld-, Bank- und Börsenwesens der Schweiz, 4.A., S. 718 f.). Telefonische Erkundigungen seitens des Obergerichtspräsidiums bei einer anderen Bankfiliale haben allerdings ergeben, dass dort in der Regel nach effektiven Tagen abgerechnet wird. Da derjenige Depotzins zu entrichten ist, der auf dem Depot tatsächlich erzielt wurde, hat das Betreibungsamt die Zinsabrechnung so zu erstellen, wie die Bank ihm gegenüber mit Bezug auf das in Frage stehende Sparheft tatsächlich rechnete. Insoweit ist die Zinsabrechnung zu überprüfen.\nf) Der Beschwerdeführer rügt, unrichtig sei die Zinsabrechnung auch insofern, als die ausgewiesenen Beträge nicht mit dem Kontostand bzw. den auf dem Konto entstandenen Zinsen übereinstimmten. Die Vorinstanz hat diesbezüglich festgestellt, aufgrund der Bankauszüge des Sparhefts sei tatsächlich ausgewiesen, dass einerseits ein höherer Kapitalbetrag auf diesem Konto gewesen sei und andererseits auch höhere Zinsen gutgeschrieben worden seien; gleichzeitig stellte sie aber fest, dass diese Werte nicht einfach mit der Forderung des Beschwerdeführers übereinstimmten, weil auf diesem Sparheft auch noch andere Guthaben einbezahlt worden seien. Die Vorinstanz ging diesbezüglich zu Recht davon aus, dass auf dem Sparheft logischerweise ein Saldo resultierte, der höher war als die Forderung des Beschwerdeführers, und dass sich dementsprechend auch andere Beträge bei den Zinsgutschriften ergeben. Aus dieser Sicht kann - wenngleich zu bedauern ist, dass kein separates Konto eingerichtet wurde - dem Betreibungsamt kein Vorwurf gemacht werden.\nRekurskommission, 14. Juni 1999, BS.1998.16"}