{"Signatur": "TG_OG_001", "Spider": "TG_OG", "Sprache": "de", "Datum": "1999-01-01", "HTML": {"Datei": "TG_OG/TG_OG_001_RBOG-1999-Nr--06_1999.html", "URL": "http://rechtsprechung.tg.ch/og/rbog-1999-nr-6", "Checksum": "6b38808fe20187017292d819efc4fc27"}, "Scrapedate": "2026-04-03", "Num": ["RBOG 1999 Nr. 06"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht 1999 RBOG 1999 Nr. 06"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Thurgovie Obergericht Rechenschaftsbericht 1999 RBOG 1999 Nr. 06"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Turgovia Obergericht Rechenschaftsbericht 1999 RBOG 1999 Nr. 06"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Thurgovie Obergericht Rechenschaftsbericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Turgovia Obergericht Rechenschaftsbericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zinsen und deren Berechnung auf Geldern, die bei einer Depositenanstalt hinterlegt sind"}], "ScrapyJob": "446973/60/2081", "Zeit UTC": "03.04.2026 03:16:19", "Checksum": "6cbabc140d43fc59e7546d7f064ee189", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht 1999 RBOG 1999 Nr. 06\nRegeste:\nZinsen und deren Berechnung auf Geldern, die bei einer Depositenanstalt hinterlegt sind\n\nRBOG 1999 Nr. 06\nZinsen und deren Berechnung auf Geldern, die bei einer Depositenanstalt hinterlegt sind\n1. Der Beschwerdeführer ficht die vom Betreibungsamt vorgelegte Zinsabrechnung an. Hintergrund dieser Abrechnung ist der Umstand, dass es 1987 auf Betreibung einer Gläubigerin hin zur Pfändung und schliesslich zur Verwertung der Liegenschaft des Beschwerdeführers kam. Dieser konnte die in zahlreichen Verfahren ergangenen Entscheide aller Instanzen nie akzeptieren und rührte den Steigerungserlös, welcher als Depot auf dem Betreibungsamt lag, nicht an. Erst 1996 konnte dem Beschwerdeführer im Beisein der Polizei auf einer Bank ein Bankcheck ausgehändigt werden, nachdem der Beschwerdeführer sich längere Zeit geweigert hatte, entsprechende Kontounterlagen bei dieser Bank zu unterzeichnen.\n2. Strittig ist einzig die Zinsabrechnung über dieses Depot. Unbestritten ist demgegenüber der ursprüngliche Betrag dieses Depositums von Fr. 200'000.--.\na) Die Betreibungs- und die Konkursämter haben Geldsummen, Wertpapiere und Wertsachen, über welche nicht binnen drei Tagen nach dem Eingang verfügt wird, der Depositenanstalt zu übergeben (Art. 9 SchKG). Depositenstellen sind die Thurgauer Kantonalbank sowie weitere vom Regierungsrat bezeichnete Banken (§ 15 EG ZGB); nach der Praxis sind alle im Kanton Thurgau bestehenden Banken berechtigt, als Depositenstelle zu wirken. Abgesehen davon handelt es sich bei Art. 9 SchKG ohnehin nur um eine reine Ordnungsvorschrift (Amonn/ Gasser, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 6.A., § 4 N 29), und die Betreibungsämter sind durchaus berechtigt, Depositen bei einer anderen Bank zu hinterlegen, soweit damit die Sicherheit in gleicher Weise gewährleistet erscheint (Engler, Basler Kommentar, Art. 24 SchKG N 5).\nDamit war es korrekt, dass das Betreibungsamt das Depositum auf ein Konto bei der Bank einzahlte.\nb) Für Ämter, die Gelder längere Zeit bei der Depositenanstalt liegen haben, empfiehlt es sich, sie auf den Namen der betreffenden Betreibungen bzw. Konkurse deponieren und für jede derselben ein gesondertes Konto führen zu lassen, damit sie sich über die gutzuschreibenden Zinsen sofort im Klaren sind (Jaeger, Bundesgesetz betreffend Schuldbetreibung und Konkurs, Zürich 1911, Art. 9 N 6).\nIm vorliegenden Fall lebte das Betreibungsamt dieser Empfehlung nicht nach, indem nach den Feststellungen der Vorinstanz auf dem in Frage stehenden Sparheft, welches auf das Betreibungsamt lautet, nicht nur die Guthaben des Beschwerdeführers, sondern auch Guthaben anderer Gläubiger einbezahlt wurden und werden. Da die getrennte Kontoführung lediglich eine Empfehlung darstellt, kann dem Betreibungsamt insoweit nichts vorgeworfen werden. Allerdings ist nicht zu verkennen, dass im vorliegenden Fall von vornherein anzunehmen war, der Beschwerdeführer werde die Schlussabrechnung nicht ohne weiteres akzeptieren; insofern waren die Streitigkeiten um die Zinsabrechnung durch den Verzicht auf ein eigenes Konto für das Depot letztlich vorprogrammiert, ganz abgesehen davon, dass alsdann die Zinsabrechnung durch die Bank hätte vorgenommen werden können.\nc) Der Beschwerdeführer macht geltend, es müsse ihm ein Zins von 5% ausgerichtet werden; diese Auffassung ist indessen unzutreffend: Zwar ist richtig, dass gestützt auf Art. 73 OR 5% Zins pro Jahr zu bezahlen sind, wenn die Schuldpflicht auf Zahlung von Zinsen geht und deren Höhe weder durch Vertrag noch durch Gesetz bestimmt ist. Art. 73 OR findet im vorliegenden Fall indessen gar keine Anwendung, da die unbestrittenermassen bestehende Schuldpflicht - das Betreibungsamt verwaltete das Depositum nur treuhänderisch - nicht auf Zahlung von Zinsen geht: Art. 9 SchKG schreibt nur die Deposition vor, regelt aber deren Modus nicht und sieht insbesondere keine Zinspflicht vor. Deshalb sind auch nur \"allfällige Depotzinsen\" zur hinterlegten Summe zu schlagen (Blumenstein, Handbuch des Schweizerischen Schuldbetreibungsrechts, Bern 1911, S. 48), d.h. nur dann, wenn auch tatsächlich Zinsen erzielt worden sind. Selbst wenn indessen eine Verzinsungspflicht angenommen werden wollte, könnte diesbezüglich Art. 73 OR nicht gelten, da die Behörden dieser Bestimmung nicht nachleben könnten, nachdem - jedenfalls in den letzten Jahren - eine mündelsichere, d.h. risikolose Anlage von Geldern einen Zinsertrag von 5% bei weitem nicht mehr erlaubt. Im vorliegenden Fall duldete der Beschwerdeführer zudem über Jahre hinweg, dass das Depot bei der Bank lag; hätte er eine ungenügende Verzinsung rügen wollen, hätte er gegen diese Art der Deposition schon längstens Beschwerde führen müssen. Sich erst heute - nach der Vorlage der Schlussabrechnung - darauf zu berufen, geht nicht an, ganz abgesehen davon, dass das Depot ja nur notwendig wurde, weil der Beschwerdeführer sich weigerte, den Steigerungserlös zu beziehen.\nUnbestritten ist hingegen, dass dann, wenn die hinterlegte Summe verzinst wurde, diese Zinsen dem Schuldner zustehen. Vorliegend richtet sich die Höhe des Zinssatzes folglich nach den jeweils geltenden Zinssatzkonditionen für Sparhefte bei der Bank. Diese sind aufgrund der Aufstellung der Zinssatzkonditionen dieser Bank ausgewiesen; ebenso ergibt sich aus der Zinsabrechnung des Betreibungsamts, dass es sich bei der Abrechnung korrekt auf die jeweils geltenden Zinssätze abstützte.\nd) Die Vorinstanz hob hervor, aus den Berechnungen des Beschwerdeführers folge, dass er bei all seinen Zinsberechnungen den Zins vom jeweiligen Zins (\"Zinseszins\") miteinbeziehe; die Zinserträge dürften indessen nicht in die Zinsberechnung einbezogen werden, was daraus folge, dass keine Zinseszinsen zu vergüten seien. Insoweit beruft sich die Vorinstanz analog auf Art. 105 Abs. 3 OR, wonach mangels ausdrücklicher Abrede für bereits angefallene Zinsen keine Zinsen berechnet werden dürfen.\n"}