Auch die Anzahlung für das Inventar von Fr. 50'000.-- hängt logischerweise mit dem Mietvertrag für das Restaurant zusammen. Der Kauf des Restaurantinventars machte nur mit der Miete des entsprechenden Lokals überhaupt Sinn. Mit anderen Worten, der Kauf des Inventars wäre ohne die mietvertragliche Komponente erst gar nicht zustande gekommen, umso mehr, als bei Mietverträgen über Gastronomiebetriebe die käufliche Übernahme des Inventars branchenüblich ist. Somit ist die Vorinstanz auf die Klage zu Recht eingetreten. Rekurskommission, 5. August 1999, ZBR.1999.4