Geht die Hauptforderung vor Eintritt der Bedingung unter, geht auch die bedingte Pflicht zur Leistung einer Konventionalstrafe unter. Lebt die Forderung später wieder auf, tut es auch die Pflicht zur Leistung der Konventionalstrafe (Gauch/Schluep/Schmid/Rey, N 3961). Ob die Konventionalstrafe geltend gemacht werden kann, hängt somit direkt vom Mietvertrag und dessen (Nicht-)Erfüllung ab. Die Anwendung des mietrechtlichen Verfahrens ist daher ohne weiteres gerechtfertigt. b) Auch die Anzahlung für das Inventar von Fr. 50'000.-- hängt logischerweise mit dem Mietvertrag für das Restaurant zusammen.