Das Verhältnis zwischen Hauptforderung und Konventionalstrafe ist "akzessorisch" (Gauch/Schluep/Schmid/Rey, Schweizerisches Obligationenrecht, AT, Bd. II, 7.A., N 3959; Ehrat, Basler Kommentar, Art. 160 OR N 3). Die Konventionalstrafe setzt als akzessorisches Nebenrecht der Obligation zu ihrer Entstehung eine gültige Hauptforderung voraus. Ist die Hauptverpflichtung ungültig, so ist es auch die Konventionalstrafe (von Tuhr/Escher, Allgemeiner Teil des schweizerischen Obligationenrechts, Bd. II, 3.A., S. 278 f.; Gauch/Schluep/Schmid/Rey, N 3960). Geht die Hauptforderung vor Eintritt der Bedingung unter, geht auch die bedingte Pflicht zur Leistung einer Konventionalstrafe unter.