253-274g OR N 4). Als wesentlich ist jede mietvertragliche Komponente zu erachten, ohne die das Vertragsgebilde nicht zustande gekommen wäre (Weber/Zihlmann, Art. 253a-253b OR N 17). 3. a) In der Zusatzvereinbarung wurde festgehalten, falls die Vermieter das Mietobjekt den Mietern nicht vermieten sollten, verpflichteten sie sich, den Mietern Fr. 50'000.-- Konventionalstrafe gemäss dem Mietvertrag zu bezahlen. Die Konventionalstrafe wurde somit im Hinblick auf die Erfüllung des Mietvertrags vereinbart. Das Verhältnis zwischen Hauptforderung und Konventionalstrafe ist "akzessorisch" (Gauch/Schluep/Schmid/Rey, Schweizerisches Obligationenrecht, AT, Bd. II, 7.A., N 3959;