Die Miete ist die Überlassung einer Sache zum Gebrauch gegen Leistung eines Mietzinses. Mietgegenstände können Sachen oder Sachteile sein. Da die Überlassung innerhalb eines bestimmten Zeitraums erfolgt, liegt ein Dauerschuldverhältnis vor. Leistung und Gegenleistung stehen dabei im Austauschverhältnis zueinander, weshalb von einem vollkommen zweiseitigen Vertrag auszugehen ist (Weber/Zihlmann, Basler Kommentar, 2.A., Vorbem. zu Art. 253-274g OR N 1). Den mietrechtlichen Schutzbestimmungen unterstehen auch gemischte Verträge, sofern sich das mietrechtliche Element nicht als unwesentlich erweist (Weber/Zihlmann, Vorbem. zu Art. 253-274g OR N 4).