Seiner Ansicht nach ist somit ein mietrechtliches Verfahren im Sinn von Art. 274 ff. OR stets nur dann gegeben, wenn sich der Klagegegenstand (Anspruch) aus einem Mietverhältnis herleitet und damit dem entspricht, was unter die Vertragsklage, mit welcher alle materiell-rechtlichen Ansprüche geltend gemacht werden, die aus einer bestehenden Vertragsbeziehung fliessen, fällt (Higi, Art. 274 OR N 44, 57 f.). b) Durch den Mietvertrag verpflichtet sich der Vermieter, dem Mieter eine Sache zum Gebrauch zu überlassen, und der Mieter, dem Vermieter dafür einen Mietzins zu leisten (Art. 253 OR). Die Miete ist die Überlassung einer Sache zum Gebrauch gegen Leistung eines Mietzinses.