Es könne nicht Ziel der gesetzesauslegenden Rechtsprechung sein, inhaltlich gemäss Sprachgebrauch einigermassen fixierte Begriffe, wie sie das Gesetz verwendet, durch eine angeblich praktikable Annahme eines diffusen Tatbestands zu ersetzen, der zu all dem aus sich selbst heraus noch eine weite Auslegung fordere. Seiner Ansicht nach ist somit ein mietrechtliches Verfahren im Sinn von Art.