Die Vornahme von solchen Differenzierungen würde die Gefahr unnützen prozessualen Leerlaufs schüren und widerspräche damit auch dem Auslegungsgrundsatz der Praktikabilität des Rechts (BGE 120 II 116 f.). Eine engere Auslegung wird von Higi vertreten, wonach der Grundsatz einheitlicher Gesetzesauslegung die einheitliche Auslegung von gleichlautenden Begriffen verlange (Higi, Berner Kommentar, Art. 274 OR N 56 f.). Gemäss dieser Lehrmeinung bezeichnet Art. 253 OR mit "Miete" einen Vertrag und dessen Wirkungen. Es könne nicht Ziel der gesetzesauslegenden Rechtsprechung sein, inhaltlich gemäss