eine differenzierte Anwendung eines an der materiellen Beziehung orientierten Verfahrensrechts nach Massgabe des Entstehungsgrunds der Obligation würde der traditionellen Ausrichtung des schweizerischen Rechts auf klare und überschaubare Verhältnisse widersprechen. Zudem ist zu vermeiden, die Zuständigkeit gleichsam vom Beweisergebnis in der Sache abhängig zu machen. Die Vornahme von solchen Differenzierungen würde die Gefahr unnützen prozessualen Leerlaufs schüren und widerspräche damit auch dem Auslegungsgrundsatz der Praktikabilität des Rechts (BGE 120 II 116 f.).