2. Nach Art. 274d OR sehen die Kantone für Streitigkeiten aus der Miete von Wohn- und Geschäftsräumen ein einfaches und rasches Verfahren vor. a) Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die bundesrechtliche Zuständigkeitsordnung des Mietrechts allgemein zu verstehen, und es sind dieser Ordnung solche Streitigkeiten, welche mit der Benützung der Mietsache in Zusammenhang stehen, einheitlich zu unterstellen. Dies folgt vorab daraus, dass das Gesetz die Verfahrensordnung nicht aus dem Vertragsverhältnis, sondern aus dem mietrechtlichen Tatbestand als solchem begründet, welcher entsprechend weit zu fassen ist.