Nach Ablauf einer durch eine Zusatzvereinbarung festgesetzten Frist forderten die Berufungsbeklagten die von ihnen geleistete Zahlung für die im Restaurant befindlichen Einrichtungen zurück und machten die für den Fall der Nichterfüllung oder nicht richtigen Erfüllung vereinbarte Konventionalstrafe von Fr. 50'000.-- geltend. Die Berufungskläger bestritten die Zuständigkeit des Einzelrichters im beschleunigten Verfahren und führten aus, in diesem Fall überwiege das kaufvertragliche Element eindeutig, zumal ja die Mieter das Objekt nicht einmal angetreten hätten. 2.