RBOG 1999 Nr. 05 Begriff der mietrechtlichen Streitigkeit nach Art. 274d OR 1. Die Berufungskläger verpflichteten sich, den Berufungsbeklagten ein Restaurant zu vermieten und räumten ihnen ein Vorkaufsrecht ein. Der Mietantritt verzögerte sich. Nach Ablauf einer durch eine Zusatzvereinbarung festgesetzten Frist forderten die Berufungsbeklagten die von ihnen geleistete Zahlung für die im Restaurant befindlichen Einrichtungen zurück und machten die für den Fall der Nichterfüllung oder nicht richtigen Erfüllung vereinbarte Konventionalstrafe von Fr. 50'000.-- geltend.