Zumindest hätte sie dann, wenn sie diesen Eindruck nicht hätte erwecken wollen, einen entsprechenden Vermerk anbringen, d.h. darauf hinweisen müssen, dass die Kündigung nicht gültig sei und die Rückerstattung der Sicherheitsleistung deshalb rein entgegenkommenderweise erfolge. Da sie dies unterliess, durften die Rekursgegner davon ausgehen, es bestehe allseits Einigkeit darüber, dass der Mietvertrag entsprechend ihrer Kündigung per 30. September 1998 aufgelöst werde. Rekurskommission, 23. April 1999, BR.1999.24, 25, 31 und 32