Entscheidend ist vielmehr, dass in den Augen eines objektiven Dritten das Einverständnis der Rekurrentin mit der Verrechnung seinen Grund nur in der Beendigung des Mietvertrags haben konnte. Wäre die Vermieterin, exakte zwei Monate nach ihrer Aufforderung, die Kündigung zu unterzeichnen, tatsächlich davon ausgegangen (oder hätte davon ausgehen dürfen), das Mietverhältnis habe weiterhin Bestand, hätte sie wohl nicht akzeptiert, dass nun plötzlich trotz weiterbestehendem Mietvertrag die Septembermiete nicht eingeht, sondern mit einem knapp vier Jahre zuvor geleisteten Depot verrechnet wird.