257e Abs. 1 OR), nachgekommen ist, erscheint eher unwahrscheinlich; aus den Ausführungen der Rekursgegner ist jedenfalls zu schliessen, die Vermieterin habe ihnen nie den Namen der Bank und die genaue Bezeichnung der Hinterlage (Art und Nummer des Kontos usw.) im Anschluss an die Hinterlegung bekanntgegeben (vgl. Higi, Art. 257e OR N 29). Der (allenfalls) nicht gesetzmässigen Hinterlegung kommt indessen vorliegend keine Bedeutung zu. Entscheidend ist vielmehr, dass in den Augen eines objektiven Dritten das Einverständnis der Rekurrentin mit der Verrechnung seinen Grund nur in der Beendigung des Mietvertrags haben konnte.