Als Grundsatz gilt die jederzeitige Herausgabe aufgrund einer gemeinsamen Verfügung der Parteien, und zwar unbeschadet darum, ob das Mietverhältnis besteht oder aufgelöst worden ist. Anstelle der gemeinsamen Verfügung kann ein rechtskräftiger Entscheid treten, und schliesslich muss die Herausgabe im Fall des beendeten Mietverhältnisses zwingend innert einem Jahr erfolgen (Higi, Art. 257e OR N 35). Ob die Vermieterin in der hier zu beurteilenden Streitsache ihrer Verpflichtung, das Depot bei einer Bank zu hinterlegen (Art. 257e Abs. 1 OR), nachgekommen ist, erscheint eher unwahrscheinlich;