Wir hoffen, Ihnen damit gedient zu haben." Daraus muss zwingend geschlossen werden, sie habe sich mit der - nach ihrer Darstellung - nicht unterzeichneten Kündigung einverstanden erklärt. Die Modalitäten zur Herausgabe der Sicherheit, welche der Mieter im Sinn von Art. 257e Abs. 1 OR leistete, sind im dortigen Abs. 3 abschliessend geregelt. Als Grundsatz gilt die jederzeitige Herausgabe aufgrund einer gemeinsamen Verfügung der Parteien, und zwar unbeschadet darum, ob das Mietverhältnis besteht oder aufgelöst worden ist.