das Kündigungsschreiben der Rekursgegner gilt vielmehr als akzeptiert. c) Selbst wenn indessen davon auszugehen wäre, die Rekurrentin hätte die Rekursgegner nicht um Behebung des Mangels ersuchen müssen, kann sie sich nicht auf nach wie vor bestehende Gültigkeit des Mietvertrags berufen. Erstellt ist nämlich, dass ihr die Mieter mitteilten, sie würden das der Vermieterin geleistete Depot gestützt auf Art. 265 und Art. 120 Abs. 2 OR mit dem fälligen September-Mietzins verrechnen. Die Verwaltung akzeptierte diesen Vorschlag ohne jeden Vorbehalt: "Wir ... bestätigen Ihnen hiermit, dass wir das Depot mit der September 1998-Miete gutschreiben werden. Wir hoffen, Ihnen damit gedient zu haben."