Mit der Einreichung einer Kopie des Briefs ist diesem Erfordernis nicht Genüge getan; hiefür ist unabdingbar, dass die Vermieterin zumindest belegen kann, dass das Schreiben in den Empfangsbereich der Rekursgegner gelangte. Da es daran fehlt, gilt die Aufforderung zur Unterzeichnung der Kündigung als nicht erfolgt. Unter diesen Umständen kann sich die Vermieterin im jetzigen Zeitpunkt aber nicht mehr zu ihren Gunsten auf Formungültigkeit der Kündigung berufen; das Kündigungsschreiben der Rekursgegner gilt vielmehr als akzeptiert.