Die Rekurskommission teilt diese Auffassung: Nachdem die Rekurrentin - nach ihrer Sachdarstellung - sofort sah, dass die Kündigung formungültig war, war sie verpflichtet, die Mieter hierauf hinzuweisen und ihnen die Möglichkeit der nachträglichen Unterzeichnung einzuräumen. Nun bestreiten diese jedoch den Erhalt des Kurzbriefs. Versandt worden war er mit normaler Post, d.h. nicht eingeschrieben. Den Beweis dafür, dass die Rekurrentin die Rekursgegner zur Unterzeichnung aufgefordert hatte, muss erstere erbringen. Mit der Einreichung einer Kopie des Briefs ist diesem Erfordernis nicht Genüge getan;