Selbstverständlich ist er aber auch berechtigt, sich auf die Formungültigkeit zu berufen, sofern diese Einrede nicht rechtsmissbräuchlich ist. Rechtsmissbrauch liegt vor, wenn ein Formfehler für die Gegenpartei unschwer erkennbar bzw. augenfällig ist, sie aber darauf verzichtet, unverzüglich auf den Mangel aufmerksam zu machen (Higi, Art. 266l OR N 26). b) Die Rekurrentin reicht im Rekursverfahren eine Kopie der von den Rekursgegnern verfassten Kündigung ein. Sie enthält keine Unterschrift, hingegen den handschriftlichen Vermerk: "Bitte Kurzbrief mit Kopie dieses Briefes, sollen Kündigung unterschreiben, sonst nicht gültig."