266l OR N 15). Kann er diesen Beweis nicht erbringen oder ist erstellt, dass die Kündigung nicht unterzeichnet war, ist letztere ungültig. Formungültigkeit ist indessen im Gegensatz zur Nichtigkeit gemäss Art. 266o OR heilbar: Die Kündigung kann nachträglich noch unterzeichnet werden. Dem Vermieter steht es ferner frei, die fehlerhafte Kündigung als gültig anzuerkennen. Selbstverständlich ist er aber auch berechtigt, sich auf die Formungültigkeit zu berufen, sofern diese Einrede nicht rechtsmissbräuchlich ist.