Ihr Ziel ist es, klare Verhältnisse zu schaffen. Dies ist nur dann der Fall, wenn sie aufgrund der eigenhändigen Unterschrift eindeutig der die Kündigung erklärenden Person zugeordnet werden können; nur und erst in der eigenhändigen Unterschrift zeigt sich der Erklärungswille deutlich (Higi, Zürcher Kommentar, Art. 266l OR N 10 f.). Die Beweislast dafür, dass eine dem Vermieter eingeschrieben zugesandte Sendung eine Art. 266l Abs. 1 OR entsprechende Kündigung enthielt, d.h. unterzeichnet war, liegt nach den allgemeinen beweisrechtlichen Regeln (Art. 8 ZGB) beim Kündigenden (Higi, Art. 266l OR N 15).