Die Einhaltung der Schriftform ist somit bei der Kündigung Gültigkeitserfordernis. Wenn gesetzlich die schriftliche Form vorgesehen ist, muss die entsprechende Eingabe die eigenhändige Unterschrift derjenigen Person enthalten, die eine Rechtswirkung erzielen will (vgl. Art. 13 f. OR). Eine Kündigung muss folglich vom Mieter (oder von dessen Stellvertreter) unterzeichnet sein. Kündigungen sind einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärungen, mit denen der Erklärende ein Gestaltungsrecht ausübt. Ihr Ziel ist es, klare Verhältnisse zu schaffen.