Die Rekursgegner bestreiten ihre Zahlungspflicht mit dem Hinweis darauf, sie hätten den Mietvertrag per 30. September 1998 aufgelöst. Darüber, dass sie der Rekurrentin eine Kündigung zukommen liessen, besteht zwischen den Parteien Einigkeit; uneinig sind sie sich hingegen darüber, ob diese Kündigung gültig ist. 2. a) Gemäss Art. 266l Abs. 1 OR müssen Vermieter und Mieter von Wohn- und Geschäftsräumen schriftlich kündigen. Die Einhaltung der Schriftform ist somit bei der Kündigung Gültigkeitserfordernis.