RBOG 1999 Nr. 04 Auflösung eines Mietverhältnisses trotz formungültiger Kündigung; Rechtsmissbrauch; Beweislast Art. 266l OR, Art. 82 SchKG, Art. 2 Abs. 2 ZGB, Art. 8 ZGB 1. Die Rekurrentin (Vermieterin) stützt ihre Forderung auf einen Mietvertrag. Dass dieser dann, wenn er noch immer Bestand hat, hinsichtlich der fälligen Mietzinse einen provisorischen Rechtsöffnungstitel darstellt (Art. 82 SchKG), ist unbestritten. In Betreibung gesetzt hat die Rekurrentin die Mietzinse von Oktober 1998 bis Januar 1999. Die Rekursgegner bestreiten ihre Zahlungspflicht mit dem Hinweis darauf, sie hätten den Mietvertrag per 30. September 1998 aufgelöst.