{"Signatur": "TG_OG_001", "Spider": "TG_OG", "Sprache": "de", "Datum": "1999-01-01", "HTML": {"Datei": "TG_OG/TG_OG_001_RBOG-1999-Nr--04_1999.html", "URL": "http://rechtsprechung.tg.ch/og/rbog-1999-nr-4", "Checksum": "4b0bcac4db6142fcc9a9e20fc67a9f0f"}, "Scrapedate": "2026-04-03", "Num": ["RBOG 1999 Nr. 04"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht 1999 RBOG 1999 Nr. 04"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Thurgovie Obergericht Rechenschaftsbericht 1999 RBOG 1999 Nr. 04"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Turgovia Obergericht Rechenschaftsbericht 1999 RBOG 1999 Nr. 04"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Thurgovie Obergericht Rechenschaftsbericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Turgovia Obergericht Rechenschaftsbericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Auflösung eines Mietverhältnisses trotz formungültiger Kündigung; Rechtsmissbrauch; Beweislast"}], "ScrapyJob": "446973/60/2081", "Zeit UTC": "03.04.2026 03:16:21", "Checksum": "d8c23b8dd4a417e5df0fc77767ca7ca3", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht 1999 RBOG 1999 Nr. 04\nRegeste:\nAuflösung eines Mietverhältnisses trotz formungültiger Kündigung; Rechtsmissbrauch; Beweislast\n\n\nc) Selbst wenn indessen davon auszugehen wäre, die Rekurrentin hätte die Rekursgegner nicht um Behebung des Mangels ersuchen müssen, kann sie sich nicht auf nach wie vor bestehende Gültigkeit des Mietvertrags berufen. Erstellt ist nämlich, dass ihr die Mieter mitteilten, sie würden das der Vermieterin geleistete Depot gestützt auf Art. 265 und Art. 120 Abs. 2 OR mit dem fälligen September-Mietzins verrechnen. Die Verwaltung akzeptierte diesen Vorschlag ohne jeden Vorbehalt: \"Wir ... bestätigen Ihnen hiermit, dass wir das Depot mit der September 1998-Miete gutschreiben werden. Wir hoffen, Ihnen damit gedient zu haben.\" Daraus muss zwingend geschlossen werden, sie habe sich mit der - nach ihrer Darstellung - nicht unterzeichneten Kündigung einverstanden erklärt. Die Modalitäten zur Herausgabe der Sicherheit, welche der Mieter im Sinn von Art. 257e Abs. 1 OR leistete, sind im dortigen Abs. 3 abschliessend geregelt. Als Grundsatz gilt die jederzeitige Herausgabe aufgrund einer gemeinsamen Verfügung der Parteien, und zwar unbeschadet darum, ob das Mietverhältnis besteht oder aufgelöst worden ist. Anstelle der gemeinsamen Verfügung kann ein rechtskräftiger Entscheid treten, und schliesslich muss die Herausgabe im Fall des beendeten Mietverhältnisses zwingend innert einem Jahr erfolgen (Higi, Art. 257e OR N 35).\nOb die Vermieterin in der hier zu beurteilenden Streitsache ihrer Verpflichtung, das Depot bei einer Bank zu hinterlegen (Art. 257e Abs. 1 OR), nachgekommen ist, erscheint eher unwahrscheinlich; aus den Ausführungen der Rekursgegner ist jedenfalls zu schliessen, die Vermieterin habe ihnen nie den Namen der Bank und die genaue Bezeichnung der Hinterlage (Art und Nummer des Kontos usw.) im Anschluss an die Hinterlegung bekanntgegeben (vgl. Higi, Art. 257e OR N 29). Der (allenfalls) nicht gesetzmässigen Hinterlegung kommt indessen vorliegend keine Bedeutung zu. Entscheidend ist vielmehr, dass in den Augen eines objektiven Dritten das Einverständnis der Rekurrentin mit der Verrechnung seinen Grund nur in der Beendigung des Mietvertrags haben konnte. Wäre die Vermieterin, exakte zwei Monate nach ihrer Aufforderung, die Kündigung zu unterzeichnen, tatsächlich davon ausgegangen (oder hätte davon ausgehen dürfen), das Mietverhältnis habe weiterhin Bestand, hätte sie wohl nicht akzeptiert, dass nun plötzlich trotz weiterbestehendem Mietvertrag die Septembermiete nicht eingeht, sondern mit einem knapp vier Jahre zuvor geleisteten Depot verrechnet wird. Zumindest hätte sie dann, wenn sie diesen Eindruck nicht hätte erwecken wollen, einen entsprechenden Vermerk anbringen, d.h. darauf hinweisen müssen, dass die Kündigung nicht gültig sei und die Rückerstattung der Sicherheitsleistung deshalb rein entgegenkommenderweise erfolge. Da sie dies unterliess, durften die Rekursgegner davon ausgehen, es bestehe allseits Einigkeit darüber, dass der Mietvertrag entsprechend ihrer Kündigung per 30. September 1998 aufgelöst werde.\nRekurskommission, 23. April 1999, BR.1999.24, 25, 31 und 32"}